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Mit Solarstrom vom eigenen Dach spart man nicht nur Stromkosten, sondern kann zusätzlich von der Einspeisevergütung profitieren. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und wie hoch die aktuelle Vergütung ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was ist die Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt und ist eine staatlich festgelegte Vergütung. Mit ihr soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Dafür wird für Strom aus Wind-, Solar- und Wasserkraft sowie Geothermie- und Biomassenlagen, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, ein garantierter Mindestpreis gezahlt.

Wer kann von der Einspeisevergütung profitieren?

Jeder, der Strom aus erneuerbaren Energien ins öffentliche Netz einspeist, hat einen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Das macht vor allem die PV-Anlage für Privathaushalte attraktiv, da der Eigenverbrauch ohne Batteriespeicher meistens nur um die 30 Prozent liegt. Der restliche ungenutzte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet. Hierfür müssen Sie sich als Besitzer einer PV-Anlage lediglich beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur über das Markstammdatenregister anmelden.

Außerdem benötigen Sie einen Netzanschluss, der beim Netzbetreiber beantragt werden muss. Dies übernimmt in der Regel der Fachbetrieb, der Ihre Anlage installiert hat.

Um den eingespeisten Strom zu messen, benötigen Sie einen Zwei-Wege-Zähler. Denn nur die gemessene Strommenge, die eingespeist wird, kann auch entsprechend vergütet werden. Im Kauf sind diese Zähler ziemlich teuer, daher stellen die Netzbetreiber sie gegen eine geringe jährliche Mietgebühr zur Verfügung.

Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung für Solarstrom?

Die aktuelle Höhe der Einspeisevergütung wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und online veröffentlicht. Die Höhe der Einspeisevergütung hängt vom Datum der Inbetriebnahme sowie der Größe der PV-Anlage ab.

Zum 1. Januar 2023 ist die neuste EEG-Novelle in Kraft getreten und hat einige Änderungen mit sich gebracht. Welche das genau sind, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Das EEG 2023

Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) trat zum 1 Januar 2023 vollständig in Kraft und enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen und vor allem eine bessere Vergütung.

Wegfall von EEG-Umlage, Umsatzsteuer und Einspeise-Maximum

Zunächst vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf durch den vollständigen Wegfall der EEG-Umlage erheblich.

Für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind, entfällt zusätzlich die Vorgabe, dass maximal 70 Prozent der PV-Nennleistung ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Dasselbe gilt für Bestandsanlagen bis 7 kWp. Von der Regelung ausgenommen sind somit alle Anlagen zwischen 7 und 25 kWp, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 entfällt auch die Umsatzsteuer auf den Kauf einer neuen PV-Anlage ebenso wie auf die ausgezahlte Einspeisevergütung.

Und auch die Degression, also die monatliche Absenkung der Vergütungssätze vor Inbetriebnahme der Anlage ist bis Anfang 2024 ausgesetzt. Das bedeutet, dass eine Verzögerung des Anlagenbaus nun nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft wird.

Ab 2024 findet nur noch eine halbjährliche Degression mit einer Reduktion von wahrscheinlich jeweils einem Prozent der gültigen Einspeisevergütung statt.

Höhere Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen

Besitzer einer PV-Anlage, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb gegangen sind, können sich außerdem über höhere Vergütungssätze freuen. Hierbei wird zwischen PV-Anlagen mit Eigenversorgung (also solche, bei denen ein Teil des erzeugten Stroms selbst genutzt und der überschüssige Ertrag ins öffentliche Netz eingespeist wird) und Anlagen mit Volleinspeisung (hier wird der erzeugte Strom zu 100 Prozent ins öffentliche Netz eingespeist) unterschieden.

PV-Anlagen mit Eigenversorgung bis 10 kWp erhalten nun 8,2 Cent pro kWh (vorher: 6,23 Cent pro kWh). Jede weitere kWh wird mit 7,1 Cent (vorher: 6,06 Cent) vergütet.

Das bedeutet für eine 15 kWp-Anlage, dass 10 kWp mit 8,2 Cent pro kWh und die verbleibenden 5 kWp mit 7,1 Cent pro kWh vergütet werden. Das macht einen Durchschnitt von 7,8 Cent pro KWh. Je größer also die Anlage, desto geringer fällt die durchschnittliche Vergütung pro kWh aus.

Für PV-Anlagen mit Volleinspeisung gilt ein Vergütungssatz von 13 Cent pro kWh für eine Größe bis 10 kWp. Für jede weitere kWp werden 10,9 Cent pro kWh vergütet. Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält also durchschnittlich 12,3 Cent pro kWh. Die Voraussetzung ist, dass die Anlage vor Inbetriebnahme als Vollspeiseanlage beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden muss.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre gezahlt. Für diese Zeit gilt konstant der Vergütungssatz, der im Monat der Inbetriebnahme gültig war.

Das bedeutet für PV-Anlagen, die im Jahr 2023 in Betrieb genommen werden, dass für die nächsten 20 Jahre eine Vergütung von 8,2 Cent pro kWh bis 10 kWp und 7,1 Cent pro kWh für jedes weitere kWp bei Anlagen mit Eigenversorgung und jeweils 13 Cent bzw. 10,9 Cent pro kWh für Anlagen mit Volleinspeisung gilt.

Nach Ablauf der 20 Jahre fällt die Anlage aus der Förderung, darf jedoch noch weiter betrieben werden. Sie erhält dann für einen befristeten Zeitraum nur noch eine geringere Vergütung.

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